Satzung des Sportvereins "Eintracht" Wiefelstede e.V.
Der Sportverein "Eintracht" Wiefelstede mit Sitz in Wiefelstede (Oldbg.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und Kraft des Leibes und der Seele durch die Pflege der Leibesübungen und der musischen Kräfte. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins als für sich verbindlich anerkennt und sittlich einwandfrei ist. Von den Mitgliedern werden zur Deckung der Kosten Beiträge erhoben, deren Art und Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme. Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern unterschieden. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes verdiente Mitglieder sowie außerhalb des Vereins stehende Personen wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach vorangegangener schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Für den Austritt aus dem Verein ist eine schriftliche Abmeldung erforderlich, die nur zum 30. Juni oder 31. Dezember zulässig ist. Für das laufende Halbjahr ist der Beitrag noch zu zahlen. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur auf begründeten Antrag von mindesten 10 stimmberechtigten Mitgliedern möglich; über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein betreibt in verschiedenen Abteilungen für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder Fußball, Handball, Tennis, Tischtennis Gymnastik, Geräteturnen, Judo, Ju-Jutsu, Volleyball, Basketball, Leichtathletik, Badminton, Trampolin und Kraftsportarten.
Die Einrichtungen des Vereins dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.
Organe des Vereins sind
§ a) die Mitgliederversammlung,
§ b) der Vorstand,
§ c) der Beirat zum Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem ersten Kassenwart, dem zweiten Kassenwart und dem Schriftführer. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten. Der Beirat zum Vorstand besteht aus den Fachwarten. Die Mitglieder des Vorstandes des Beirates zum Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand und der Beirat zum Vorstand werden von einem Vorsitzenden im regelmäßigen Abständen einberufen, mindestens jedoch viermal jährlich Die Einberufung muss außerdem binnen einer Woche erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Der Vorstand verwaltet den Verein. Er verteilt Aufgaben auf seine Mitglieder nach einer besonderen Ordnung. Der Beirat zum Vorstand unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben und beschließt über alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
§ b) Entlastung des Vorstandes,
§ c) Feststellung der Jahresrechnung,
§ d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
§ e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates zum Vorstand sowie der beiden Kassenprüfer,
§ f) Beschlussfassung über den Ankauf und die Belastung des unbeweglichen Vereinsvermögens,
§ g) Beschlussfassung über größere Veranstaltungen,
§ h) Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung sowie über die Auflösung des Vereins,
§ i) Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss außerdem binnen zwei Wochen erfolgen, wenn mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung im Vereinskasten auszuhängen sowie in der Nordwest-Zeitung, Ausgabe Ammerland, in Form einer Anzeige zu veröffentlichen; Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Alle Beschlüsse des Vorstandes, des Beirates zum Vorstand und der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters.
Änderungen dieser Satzung sowie Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Derartige Anträge müssen vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Wiefelstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung tritt am 17. Februar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Februar 1971 außer Kraft.
SV Eintracht Wiefelstede (Der Vorstand)